Anlageberatung

Anlageberatung

Was ist eine Anlageberatung?

Die Anlageberatung ist eine Finanzdienstleistung und bedeutet die Abgabe von persönlichen Empfehlungen an Kunden oder deren Vertreter, die sich auf Geschäfte mit bestimmten Finanzinstrumenten beziehen, sofern die Empfehlung auf eine Prüfung der persönlichen Umstände des Anlegers gestützt oder als für ihn geeignet dargestellt wird und nicht ausschließlich über Informationsverbreitungskanäle oder für die Öffentlichkeit bekannt gegeben wird. § 1 (1a) Nr. 1a KWG (Gesetz über das Kreditwesen)

Wer erbringt Anlageberatung?

  1. Finanzdienstleistungsinstitute (Banken im weiteren Sinne) sind Unternehmen, die Finanzdienstleistungen für andere gewerbsmäßig oder in einem Umfang erbringen, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, und die keine Kreditinstitute sind. § 1 (1a) S.1 KWG
  2. Finanzanlagevermittler (Gewerbetreibende) erbringen die Dienstleistung der Anlageberatung in der Bereichsausnahme  des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes für offene Investmentfonds, geschlossene Investmentfonds und Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes. § 34f (1) GewO

Welche Vertragsart liegt der Anlageberatung zugrunde?

Bei der Anlageberatung handelt es sich um einen Dienstvertrag mit Geschäftsbesorgungscharakter, auf den die grundlegenden Bestimmungen der §§ 611, 675 BGB Anwendung finden. Dieser entsteht zumeist durch schlüssiges Verhalten (konkludent), selten durch mündliche oder schriftliche Absprachen.

Was ist der Inhalt einer Anlageberatung?

Der Anlageberater hat personen- und objektbezogene Pflichten zu beachten. (diverse Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, BGH)

Im Verhältnis zum Anleger trifft den Anlageberater die vertragliche Verpflichtung zur umfassenden Auskunft über alle entscheidungsrelevanten Informationen. Selbstverständlich müssen diese wahrheitsgemäß, sorgfältig, insbesondere vollständig und richtig erteilt werden.

Darüber hinaus ist der Anlageberater verpflichtet, die von ihm ausgewählte Anlageoptionen zu bewerten und unter Berücksichtigung der ihm vom Anleger gegebenen Informationen und Unterlagen, insbesondere in Bezug auf die Anlageziele und der Risikobereitschaft des Anlegers, fachkundig zu beurteilen.

Nach dem maßgeblichen Gegenstand des Anlageberatungsvertrages hat der Anlageberater nicht für den Eintritt eines bestimmten Erfolges einzustehen, sondern schuldet eine bestimmte Tätigkeit, frei von Fehlern.

Welche Arten der Anlageberatung gibt es und wie lassen sie sich unterscheiden?



Arten klassische Anlageberatung unabhängige Anlageberatung Honoraranlageberatung
Bestandteile Beratung + Vermittlung Beratung + Vermittlung Beratung
Interessenkonflikt Vermittlung Vermittlungsprovision darf behalten werden Nein, Vermittlungsprovisionen werden ausgekehrt Entfällt
Bezahlung durch Provision des Anlageobjektes Servicegebühr (Prozentsatz Anlagevolumen) des Anlegers Honorar des Anlegers
Auswahl an Produkten beschränkt durch Provision Marktbreit ist Pflicht Marktbreit ist Pflicht
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